Um Handwerksmeister/innen die erstmalige Gründung einer selbständigen Existenz in NRW zu erleichtern, kann bei Betriebsneugründungen, Übernahmen oder tätigen Beteiligungen ( mind. 50% ) eine einmalige Prämie gezahlt werden.
Voraussetzungen
in dem Betrieb muss mindestens ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer für insgesamt mindestens 24 Monate (anteilig auch Teilzeitarbeitsplätze) beschäftigt werden. Die Voraussetzung ist für 12 Monate erfüllt, wenn ein Ausbildungsplatz eingerichtet und besetzt wird. Es wird ein Ausbildungsvertrag anerkannt.
Mindestens einer der geforderten Arbeitsplätze muss innerhalb eines Jahres nach Auszahlung, die insgesamt geforderten Arbeitsplätze innerhalb von drei Jahren nach Auszahlung der Zuwendung geschaffen und besetzt werden.
Bei einer Betriebsübernahme müssen die vorhandenen Arbeitsplätze mindestens zwölf Monate erhalten und besetzt bleiben.
Der Finanzierungsbedarf für Investitionen und Betriebsmittel muss mindestens 25.000 EUR, bei Vorhaben von Frauen mindestens 20.000 EUR betragen.
Bei Antragstellung muss ein Gründungskonzept vorgelegt werden, in dem die Schaffung der erforderlichen Arbeitsplätze bzw. des Ausbildungsplatzes nachvollziehbar dargelegt wird. Das Konzept muss den in Anl.1 der Richtlinien genannten Mindestvoraussetzungen entsprechen. Zusätzlich muss der Nachweis über die Durchführung einer Existenzgründungsberatung durch die zuständige Handwerkskammer erbracht werden. Ebenso der Nachweis, dass die Finanzierung gesichert ist.
Art und Höhe der Förderung
Ab 01.01.2007 wird die Förderung landesweit als einmaliger Zuschuss i.H.v. 7.500 Euro gewährt.
Die Laufzeit der Richtlinie ist bis zum 31.12.2014 verlängert worden.
Der Antrag ist vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit über die zuständige Handwerkskammer zu stellen - s.a. Beratersuche bei der LGH