Für Grundbesitz im Stadtgebiet Gladbeck wird eine Grundsteuer erhoben.
Die Festsetzung der jährlichen Grundsteuer erfolgt auf der Grundlage des vom Finanzamt erlassenen Grundsteuermessbescheides. In diesem Bescheid legt das Finanzamt unter anderem fest, wer Steuerschuldner ist, ab wann die Steuerpflicht beginnt und wie hoch der für die Berechnung der Grundsteuer maßgebliche Messbetrag ist.
Bei der Grundsteuererhebung ist die Gemeinde an die Vorgaben des Finanzamtes gebunden. Sie hat kein eigenes Prüfungsrecht hinsichtlich der Richtigkeit der vom Finanzamt im Messbescheid getroffenen Feststellungen.
Feststellungen im Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes können deshalb auch nur durch Anfechtung des Messbescheides im Einspruchsverfahren gegenüber dem Finanzamt angegriffen werden.
Unter Berücksichtigung dessen bedeutet dies auch, dass eine Klage gegen den Grundsteuerbescheid nur dann Aussicht auf Erfolg haben kann, wenn die Stadt Galdbeck die vom Finanzamt festgesetzte Besteuerungsgrundlage falsch übernommen bzw. den falschen Grundsteuerhebesatz berücksichtigt oder den falschen Adressaten mit der Grundsteuer belastet hat.
Die von der Gemeinde zu erhebende jährliche Grundsteuer ergibt sich durch die Multiplikation von Grundsteuermessbetrag mit dem für das jeweilige Veranlagungsjahr gültigen Grundsteuerhebesatz.
Der Grundsteuerhebesatz beträgt ab 01.01.2023:
Die Höhe der vom Finanzamt festzusetzenden Besteuerungsgrundlage ist abhängig von der Beschaffenheit und dem Wert des Grundstücks und dem aufstehenden Gebäude.
Bei einem Eigentümerwechsel bleibt der bisherige Eigentümer nach den rechtlichen Bestimmungen solange Schuldner der Grundsteuer bis das Finanzamt den Grundbesitz dem neuen Eigentümer zurechnet.
Die Zurechnung des Finanzamtes erfolgt jeweils erst zu Beginn des auf den Eigentümerwechsel folgenden Kalenderjahres (somit 01.01. des Folgejahres). Bis dahin bleibt der bisherige Eigentümer für die Grundsteuer zahlungspflichtig.
Abweichend davon ist die Stadt Gladbeck entgegenkommend bemüht, die Umschreibung ab dem Zeitpunkt durchzuführen, zu dem sich bisheriger und neuer Eigentümer privatrechtlich darüber einig sind, dass sämtliche Abgaben vom neuen Eigentümer zu entrichten sind.
Voraussetzung hierfür ist die frühzeitige Mitteilung des Eigentümerwechsels und die entsprechende Erklärung des neuen Eigentümers gegenüber der Stadt Gladbeck, dass er bereit ist, sämtliche Abgaben zu einem bestimmten Zeitpunkt zu übernehmen.
Hierzu kann auch das nachstehend bereitgestellte Formular "Vereinbarung über die Zahlung der Grundbesitzabgaben" benutzt werden. Das Formular ist unbedingt vom bisherigen und neuen Eigentümer zu unterschreiben!
Weitere Informationen zur anstehenden Grundsteuerreform finden Sie auf der eigens angelegten Internetseite.