Nun liegt die Entscheidung des Gerichtes vor, das die Klage als unbegründet ablehnt und die formelle Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung bestätigt.
„Das ist ein schöner Erfolg! Die Entscheidung des Gerichtes zeigt, dass Eigentum verpflichtet: Eigentümer können nicht einfach auf die Stadt Gladbeck zeigen und das Problem auf die Kommune abwälzen – sie stehen klar mit in der Verantwortung, auf eine Verbesserung der Zustände in und um die Immobilie hinzuwirken“, freut sich Bürgermeisterin Bettina Weist, die zudem betont, dass die Verwaltung das Problem weiter ernst nimmt und auch in Zukunft weiterhin alle Mittel ausschöpfen wird, die rechtlich zur Verfügung stehen.
Die Grundlage für die Ordnungsverfügung bildet ein durch die Stadt Gladbeck erstelltes Lärmgutachten. Dieses belegte, dass insbesondere in den Abendstunden die Lärmimmissionswerte deutlich überschritten werden, mit den daraus resultierenden Belästigungen für die Nachbarschaft. Vor dem Hintergrund, dass die Hausordnung nachweislich nicht durchgesetzt wird und zudem bisher weder eigene Ermittlungen angestellt wurden, noch irgendwelche Abmahnungen oder Kündigungen im Zusammenhang mit der Lärmverursachung bekannt geworden sind, beschritt die Stadt den ordnungsrechtlichen Weg. Die Ordnungsverfügung verpflichtet die Eigentümergemeinschaft dazu, auf eigene Kosten einen Sicherheitsdienst zu beauftragen, der von April bis einschließlich Oktober an allen Tagen im Zeitraum zwischen 20 und 1 Uhr dafür sorgt, dass von dem Gebäude und dem Grundstück der Steinstraße 72 keine unzulässigen Lärmemissionen von Mieter:innen und Besucher:innen ausgehen. So hat auch in diesem Jahr Anfang April ein von der Eigentümergemeinschaft beauftragter Sicherheitsdienst die Arbeit aufgenommen, der bis Ende Oktober eingesetzt wird.