Diesen hatte die Stadtverwaltung im November letzten Jahres beim zuständigen Gericht eingereicht. Ziel der Stadt war es, den Beginn der Bauarbeiten für die Windenergieanlage bis zum Abschluss des weiterhin laufenden Klageverfahrens gegen die Genehmigung des Kreises Recklinghausen zu verhindern. Dieser Antrag wurde durch das Gericht nun abgelehnt.
Die Verwaltung hat die Begründung des Gerichtes ausgewertet. „Diese widerspricht nach hiesiger Auffassung in mehrfacher Hinsicht bisheriger ober- und höchstgerichtlicher Rechtsprechung“, betont Stadtbaurat Dr. Volker Kreuzer. Vor allem im Hinblick auf das hohe Gut der kommunalen Beteiligungsmöglichkeiten sieht die Stadt sich in ihren Rechten beschnitten. Auch der Umgang mit der vom Rat beschlossenen Veränderungssperre ist nicht ausreichend vom Gericht gewürdigt worden. „Die ablehnende Haltung der Stadt Gladbeck zum Bau des Windrades auf der Mottbruchhalde ist ungebrochen. Wir werden weiterhin mit allen rechtlich zur Verfügung stehenden Mitteln gegen den Bau eines Windrades auf der Mottbruchhalde vorgehen“, erklärt der Stadtbaurat. Im Einklang mit dem Beschluss des Rates aus 2019 hat die Stadt daher umgehend Beschwerde gegen den Beschluss beim Oberverwaltungsgericht NRW eingelegt. Der Rat der Stadt Gladbeck hatte sich damals mehrheitlich gegen ein Windrad auf der Mottbruchhalde ausgesprochen und die Verwaltung beauftragt, alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um gegen die Genehmigung des Kreises Recklinghausen vorzugehen.