Wählbar ist nach § 15 Abs. 1 Bundeswahlgesetz, wer am Wahltage
- Deutsche bzw. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und
- nicht nach § 15 Abs. 2 Bundeswahlgesetz von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.