Einbürgerung

Im Moment beträgt die Wartezeit auf einen Termin zur Abgabe des Einbürgerungsantrags ca. zehn Monate. Auch die Bearbeitungszeit abgegebener Anträge verzögert sich aktuell. Wir sind bemüht, alle Anträge schnellstmöglich zu bearbeiten. Von telefonischen Sachstandsabfragen bitten wir zurzeit abzusehen.

Benötigen Sie ein Beratungsgespräch oder möchten Sie einen Termin mit der Einbürgerungsbehörde vereinbaren, könne Sie das telefonisch montags - donnerstags  in der Zeit von 8.30 - 9.30 Uhr und 13.00 - 14.00 Uhr und freitags von 8.30 - 9.30 Uhr unter folgenden Rufnummern:

Frau Antoszewski: 02043 / 99 - 2754

Frau Delic: 02043 / 99 - 2087

Frau Schneider: 02043 / 99 -  2744

 

"Einbürgerung" bedeutet in der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in den deutschen Staatsverband mit allen Rechten und Pflichten.

1. erleichterte Einbürgerung

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Die erleichterte Einbürgerung richtet sich nach § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG).

Die Einbürgerung erfolgt nicht automatisch, sie muss beantragt werden.

Wesentliche Voraussetzungen hierfür sind unter anderem:

  • acht Jahre rechtmäßiger Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
  • geklärte Identität und Staatsangehörigkeit
  • Aufenthaltsrecht als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates oder Besitz einer Aufenthaltserlaubis-EU oder einer Niederlassungserlaubnis oder einer bestimmten Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz
  • Bekenntnis zum Grundgesetz
  • keine verfassungsfeindlichen Betätigungen
  • Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, es sei denn, der Bezug von Leistungen ist nicht durch den Antragstellenden zu vertreten
  • Straflosigkeit
  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache - nachzuweisen durch Abschlusszeugnis einer allgemeinbildenden Schule oder ein Sprachzertifikat auf dem Niveau B1 in allen drei Fertigkeitsbereichen
  • Staatsbürgerliche Kentnisse (mindestens 17 von 33 Punkten)
  • Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit.

Die Verwaltungsgebühr für eine Einbürgerung beträgt gem. § 38 StAG 255,- Euro. Für minderjährige Kinder, die miteingebürgert werden und keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes haben, beträgt die Gebühr 51,- Euro.

 

2. Ermessenseinbürgerung

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Anders als bei der oben beschriebenen Anspruchseinbürgerung können Ausländer*innen darüber hinaus auch im Wege der sogenannten Ermessenseinbürgerung (Rechtsgrundlagen: §§ 8 und 9 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) eingebürgert werden. Die Voraussetzungen hierfür sind umfangreicher und sollten deshalb in einem Beratungsgespräch mit dem/r zuständigen Mitarbeiter*in der Einbürgerungsbehörde geklärt werden.

Die Kosten für eine Ermessenseinbürgerung betragen gem. § 8 und 9 StAG 255,- Euro und für minderjährige Kinder, die miteingebürgert werden und keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes haben, 51,- Euro.

 

3. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit von Kindern durch Geburt im Bundesgebiet

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Kinder ausländischer Eltern, die ab dem 01.01.2000 in Deutschland geboren werden, erwerben automatisch (und somit kostenlos) die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn zumindest ein Elternteil

  • seit fünfJahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
  • freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt.

 

Sie erreichen die Einbürgerungsbehörde auch per email unter: einbuergerung@stadt-gladbeck.de

Unterlagen

für die erleichterte und die Ermessenseinbürgerung: je ein Passfoto von Personen über 16 Jahre, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, erweiterte Meldebescheinigung (für alle Personen, die den Antrag stellen), Kopie des Nationalpasses, Einkommensnachweise (z. B. Lohnstreifen der letzten drei Monate, Rentenbescheid, etc.), Nachweis der Sprachkenntnisse (z. B. Schulabschlusszeugnisse, Sprachdiplom, etc.). Bei fremdsprachigen Unterlagen sind zusätzlich beglaubigte Übersetzungen, die von einem/r vereidigten Dolmetscher*in gefertigt wurden, beizubringen. Alle Unterlagen sind im Original und in Kopie einzureichen.

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