Als alleinerziehender Elternteil eines minderjährigen Kindes können Sie Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) beantragen, wenn der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, nicht, nicht regelmäßig oder zu geringen Unterhalt zahlt.
Bei vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen kann die zuständige Unterhaltsvorschusskasse zunächst in Vorlage treten. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über, der sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zurückholt.
Benötigte Unterlagen zur Antragsstellung
Zusätzlich bei der Antragstellung für Kinder ab dem vollendetem 12. Lebensjahr:
Der ausgefüllte Antrag und die entsprechenden Unterlagen können persönlich eingereicht, auf dem Postweg übersandt oder per E-Mail an uvg@stadt-gladbeck.de gesendet werden.