Unterhaltsvorschuss

Als alleinerziehender Elternteil eines minderjährigen Kindes können Sie Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) beantragen, wenn der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, nicht, nicht regelmäßig oder zu geringen Unterhalt zahlt. 

Bei vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen kann die zuständige Unterhaltsvorschusskasse zunächst in Vorlage treten. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über, der sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zurückholt.

 

Benötigte Unterlagen zur Antragsstellung

  • Kopie des Personalausweises/ Passes des Antragstellers
  • Kopie der Geburtsurkunde des Kindes
  • Vaterschaftsanerkennung (Urkunde, Titel)
  • bei Ausländern: Aufenthaltstitel in Form einer Niederlassungserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis Unterhaltstitel
  • Nachweis über Unterhaltszahlungen
  • Scheidungsurteil und/oder Nachweis über den Trennungszeitpunkt (z.B. Bestätigung Ihres Rechtsanwaltes, Abgabe der Getrenntlebenderklärung beim zuständigen Finanzamt)
  • Gegebenenfalls Nachweise für die Unterbringung des anderen Elternteils für längere Zeit in einer Anstalt
  • gegebenenfalls Sterbeurkunde des unterhaltspflichtigen Elternteils und Nachweis über Waisenbezüge für das Kind

 

Zusätzlich bei der Antragstellung für Kinder ab dem vollendetem 12. Lebensjahr:

  • Bürgergeldbescheid (SGB II) oder Verdienstbescheinigung
  • gegebenenfalls Ausbildungsvertrag des Kindes
  • Schulbescheinigung für Kinder ab 15. Lebensjahr

 

Der ausgefüllte Antrag und die entsprechenden Unterlagen können persönlich eingereicht, auf dem Postweg übersandt oder per E-Mail an uvg@stadt-gladbeck.de gesendet werden.

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