Bürgersprechstunde der Bürgermeisterin/der stellv. Bürgermeister/innen
Jeder kann hier im Gespräch seine Beschwerden, Anregungen, Lob und Tadel über die Verwaltung pp. vorbringen.
Die Bürgersprechstunden finden jeweils am zweiten Donnerstag des Monats in der Zeit von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr im Empfangsraum der Bürgermeisterin oder ihrer Stellvertreter statt (Altes Rathaus, Willy-Brandt-Platz 2, Zimmer 121).
Um eine vorherige Terminanmeldung wird unter der Telefonnummer 02043/99-2616 bei Julia Noll vom Ideen- und Beschwerdemanagement gebeten.
Auf die Vorsprache in der Bürgersprechstunde erfolgt in jedem Fall eine Information über das Veranlasste, Geplante pp., egal ob negativ oder positiv.
Fragestunden für Einwohnerinnen und Einwohner gem. § 15 der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Gladbeck und seine Ausschüsse
Es finden zu jeder öffentlichen Ausschusssitzung Einwohnerfragestunden in den jeweiligen Ausschüssen statt.
In dieser Fragestunde werden Fragen der Einwohner direkt in den Ausschüssen durch die Bürgermeisterin oder ihrer Vertreter im Amt beantwortet. Die Fragen sind spätestens 5 Tage vor einer Ausschusssitzung schriftlich bei der Bürgermeisterin einzureichen.
Das nähere Verfahren ist im § 15 der Geschäftsordnung geregelt.
Anregung gem. § 24 GO NW
Gem. § 24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit Anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden an den Rat der Stadt Gladbeck zu wenden.
Zuständiger Beschwerdeausschuss ist in Gladbeck der Haupt-, Finanz- und Digitalisierungsausschuss. Das weitere Verfahren ist im § 13 der Hauptsatzung der Stadt Gladbeck geregelt.
Anlässlich der Beratung eines Anliegens im Haupt-, Finanz- und Digitalisierungsausschuss erhält die Antragsstellerin/der Antragsteller Rederecht.
Einwohnerantrag gem. § 25 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Es kann jede/r Einwohner/in, der seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt und das 14. Lebensjahr vollendet hat, beantragen, dass der Rat über eine bestimmte Angelegenheit, für die er gesetzlich zuständig ist, berät und entscheidet.
Allerdings ist hierbei ein Unterschriftenquorum von 5 % der Gladbecker Einwohner und Einwohnerinnen notwendig. Das sind zurzeit rd. 3.800 Unterschriften. Die Antragstellerin/der Antragsteller hat das Recht, den Einwohnerantrag im Rat zu erläutern.
Danach entscheidet der Rat der Stadt Gladbeck konkret über diesen Antrag.
Bürgerbegehren/Bürgerentscheid gem. § 26 der Gemeindeordnung
Die Bürger/innen können beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden (Bürgerentscheid).
Allerdings gilt auch hier ein Unterschriftenquorum von 6% der in Gladbeck wohnenden Bürger/innen, das sind zurzeit rd. 3.600 Unterschriften.
Das Verfahren bei der Durchführung eines Bürgerentscheides ist in einer gesonderten Bürgerentscheidsordnung geregelt.
Neben diesen Beteilungsrechten der Gemeindeordnung kann sich jeder mit formlosen Anfragen an die einzelnen Fachdienststellen/Ämter/Dezernate oder auch an die Bürgermeisterin/stellv. Bürgermeister wenden.
Alle eingehenden Anfragen werden - wenn sie konkret genug gefasst sind - von der Verwaltung beantwortet.