Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes sind die Kommunen verpflichtet, Eingriffe in Natur und Landschaft durch entsprechende Ausgleichsmaßnahmen zu Gunsten der Natur zu kompensieren.

Wesentlich zur Beurteilung eines Eingriffs sind die Darstellung und Bewertung von

- ökologischen und landschaftlichen Gegebenheiten

- Art und Umfang des Eingriffs

- Art und Umfang der Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Eingriffsfolgen.

Ausgleichsmaßnahmen werden vom Vorhabenträger oder von der Stadtverwaltung umgesetzt. Im letzteren Fall müssen sie durch Ausgleichsbeiträge refinanziert werden. Die Ausgleichsbeiträge können die Baukosten erheblich beeinflussen.

Ausgleichsmaßnahmen:

Im Bauantragsverfahren für den Aussenbereich wird unter Beteiligung der Unteren Landschaftsbehörde bei der Kreisverwaltung Recklinghausen über Auflagen der Ausgleichsmaßnahmen entschieden.

 

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