Die Stadt führt die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze durch, soweit die Reinigung nicht den Grundstückseigentümern übertragen wurde.
Eine Reinigung der Fahrbahn wird einmal wöchentlich vorgenommen. Die Reinigung der Gehwege ist den Eigentümern der an die Straße angrenzenden Grundstücke übertragen worden.
Dies gilt nicht für den Innenstadtbereich. Die Reinigung der Gehwege und fußläufigen Straßen im Innenstadtbereich erfolgt durch die Stadt, und zwar sechsmal wöchentlich bzw. im Kern-Innenstadtbereich siebenmal wöchentlich.
Gebührenpflichtig sind die Benutzer der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung. Als Benutzer gelten die Eigentümer der Grundstücke, die durch die gereinigte Straße erschlossen werden.
Dies sind sowohl die direkt an die Straße angrenzenden Grundstücke (Direktanlieger) als auch die z.B. an Stichwegen gelegenen Grundstücke (Hinterlieger).
Berechnungsmaßstab für die Straßenreinigungsgebühren ist entweder die Länge der an die Straße angrenzenden Grundstücksfront oder ersatzweise die Länge der im Hinterland verlaufenden, der Straße zugewandten Grundstücksseite.
Die Gebühr für jeden Meter Grundstücksseite beträgt ab 01.01.2024 bei der einmal wöchentlichen Fahrbahnreinigung 4,87 € (2023: 4,60 €), bei der sechsmal wöchentliche Gehwegreinigung im Innenstadtbereich 56,58 € (2023: 56,46 €), bei der siebenmal wöchentlichen Gehwegreinigung im Kern-Innenstadtbereich 66,01 € (2023: 65,87 €).