Grundsteuer

Allgemeines

Für Grundbesitz im Stadtgebiet Gladbeck wird eine Grundsteuer erhoben.

Die Festsetzung der jährlichen Grundsteuer erfolgt auf der Grundlage des vom Finanzamt erlassenen Grundsteuermessbescheides. In diesem Bescheid legt das Finanzamt unter anderem fest, wer Steuerschuldner ist, ab wann die Steuerpflicht beginnt und wie hoch der für die Berechnung der Grundsteuer maßgebliche Messbetrag ist.

Bei der Grundsteuererhebung ist die Gemeinde an die Vorgaben des Finanzamtes gebunden. Sie hat kein eigenes Prüfungsrecht hinsichtlich der Richtigkeit der vom Finanzamt im Messbescheid getroffenen Feststellungen.

Feststellungen im Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes können deshalb auch nur durch Anfechtung des Messbescheides im Einspruchsverfahren gegenüber dem Finanzamt angegriffen werden.

Unter Berücksichtigung dessen bedeutet dies auch, dass eine Klage gegen den Grundsteuerbescheid nur dann Aussicht auf Erfolg haben kann, wenn die Stadt Gladbeck die vom Finanzamt festgesetzte Besteuerungsgrundlage falsch übernommen bzw. den falschen Grundsteuerhebesatz berücksichtigt  oder den falschen Adressaten mit der Grundsteuer belastet hat.

Die von der Gemeinde zu erhebende jährliche Grundsteuer ergibt sich durch die Multiplikation von Grundsteuermessbetrag mit dem für das jeweilige Veranlagungsjahr gültigen Grundsteuerhebesatz.


Der Grundsteuerhebesatz beträgt ab 01.01.2025:

  • Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Grundstücke) 345 %
  • Grundsteuer B (Wohngrundstücke) 929 %
  • Grundsteuer B (Nichtwohngrundstücke) 1.673 %

Wohngrundstücke = Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Wohnungseigentum und Mietwohngrundstücke

Nichtwohngrundstücke = Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, sonstiges bebautes Eigentum, Teileigentum und unbebaute Grundstücke

Die Zuordnung, welche Grundstücksart Ihre Immobilie hat, obliegt allein dem Finanzamt und basiert auf dem Bewertungsgesetz. Auch daran ist die Stadt gebunden.

Die Höhe der vom Finanzamt festzusetzenden Besteuerungsgrundlage ist abhängig von der Beschaffenheit und dem Wert des Grundstücks und dem aufstehenden Gebäude.

Rechtslage und Verfahren bei einem Eigentumswechsel

Bei einem Eigentümerwechsel bleibt der bisherige Eigentümer nach den rechtlichen Bestimmungen solange Schuldner der Grundsteuer bis das Finanzamt den Grundbesitz dem neuen Eigentümer zurechnet.

Die Zurechnung des Finanzamtes erfolgt jeweils erst zu Beginn des auf den Eigentümerwechsel folgenden Kalenderjahres (somit 01.01. des Folgejahres). Bis dahin bleibt der bisherige Eigentümer für die Grundsteuer zahlungspflichtig.

Grundsteuerreform

Weitere Informationen zur anstehenden Grundsteuerreform finden Sie auf der eigens angelegten Internetseite.

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