Durch den Erschließungsvertrag verpflichtet sich der Erschließungsträger, die Erschließung, welche an sich Aufgabe der Stadt ist, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchzuführen. Er übernimmt dadurch die Verantwortung für den reibungslosen, technischen und finanziellen Ablauf. Die Gemeinde beschränkt sich darauf, die ordnungsgemäße Abwicklung der Erschließung zu überwachen. Der Erschließungsträger stellt demzufolge die Erschließungsanlagen auf seine Kosten her und überträgt die fertigen Anlagen auf die Stadt.
Unter "Erschließung" versteht man die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen. Sofern in diesem Zusammenhang vorhandene Erschließungsanlagen geändert oder erweitert werden müssen, können auch solche Maßnahmen auf den Erschließungsträger übertragen werden. Beim Erschließungsvertrag können die Erschließungsanlagen nur aufgrund eines rechtskräftigen Bebauungsplans hergestellt werden. Es wird empfohlen, den Erschließungsvertrag nach Möglichkeit erst dann abzuschließen, wenn der Bebauungsplan rechtskräftig geworden ist.
Der Erschließungsvertrag regelt abschließend, wer die Kosten von Erschließungsmaßnahmen zu tragen hat. Weil bei der Gemeinde kein beitragsfähiger Aufwand im Sinne von § 127 Abs. 1 BauGB anfällt, erfolgt keine Beitragsveranlagung. Üblicherweise wird der Erschließungsträger seine Kosten auf die Grundstückserwerber über die privatrechtlichen Kaufverträge abwälzen.