Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Aus diesem Grund werden die durch das Geldwäschegesetz angesprochenen Personen und Unternehmen verpflichtet, aktiv bei der Geldwäscheprävention mitzuwirken.
Das Geldwäschegesetz sieht vor, dass die Aufsichtsbehörden die Einhaltung dieser Pflichten kontrollieren, bei Bedarf Maßnahmen anordnen und Zuwiderhandlungen mit Bußgeldern ahnden. Sie haben hierfür besondere Betretungs- und Kontrollrechte. Sie sind verpflichtet, Verdachtsfälle unverzüglich an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) beim Zollkriminalamt zu melden (§ 44 Absatz 1 GwG). Die Überwachung von Unternehmen aus dem Nichtfinanzsektor ist Aufgabe der Bundesländer.
In Nordrhein-Westfalen obliegt die Aufsicht über den Nichtfinanzsektor den Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich.
Kontakt der Bezirksregierung Münster: geldwaeschepraevention@brms.nrw.de