Kanalanschlussbeiträge werden von den Grundstückseigentümern/-eigentümerinnen oder Erbbauberechtigten erhoben, sobald diese ihr Grundstück erstmalig an das öffentliche Kanalnetz anschließen oder hierzu erstmalig die Möglichkeit erhalten.
Die Herstellung von Abwasseranlagen ist Aufgabe der Gemeinden.
Grundstücke können erst einer baulichen oder gewerblichen Nutzung zugeführt werden, wenn die Möglichkeit besteht, die Abwässer von den Grundstücken in die städt. Abwasseranlage einzuleiten.
Den Grundstückseigentümern/-eigentümerinnen oder Erbbauberechtigten entstehen durch die Herstellung der Abwasseranlage wirtschaftliche Vorteile.
Daher hat der Landesgesetzgeber im Kommunalabgabengesetz bestimmt, dass die Beitragspflichtigen zum Ausgleich dieser Vorteile an den Herstellungskosten der Abwasseranlage zu beteiligen sind.
Der Kanalbeitrag wird erhoben, sobald das Grundstück an die Abwasseranlage angeschlossen werden kann.