Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Es werden in der Gemeinde veranstaltete Vergnügungen besteuert. Hierzu gehören zum Beispiel der Betrieb von Geldspiel- und Unterhaltungsgeräten. Ebenso werden Tanzveranstaltungen, spezielle Filmvorführungen sowie die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen und das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt, die Veranstaltung von Sexmessen und Erotikmessen besteuert.
Grundsätzlich ist Steuerschuldner der Veranstalter der genannten Vergnügungen. Im Bereich der Aufstellung von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten ist derjenige Steuerschuldner, dem die Einnahmen aus den Spielgeräten als Eigentümer, sonstigem Verfügungsberechtigten oder als demjenigen zufließen, dem die Geräte vom Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten zur Nutzung überlassen wurden.
Die Vergnügungssteuer wird ab 01.07.2006 aufgrund der 2. Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Gladbeck vom 07.06.2006 erhoben.
Der Besteuerung unterliegen insbesondere
· das Halten von Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit sowohl in Spielhallen als auch in Gaststätten und ähnlichen Aufstellungsorten.
Für Geräte mit Gewinnmöglichkeit beträgt die Steuer ab 01.01.2018 22 % des Einspielergebnisses (Kasseninhalt = Saldo 1). Das Einspielergebnis (sog. Kasseninhalt) ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge (Spieleinsätze) abzüglich der ausgezahlten Gewinne, so wie er sich aus dem elektr. Kassenausdruck des Gerätes ergibt (sog. Saldo 1). Die monatlichen Einspielergebnisse sind vierteljährlich unter Verwendung eines amtlichen Vordrucks zu erklären. Dieser Erklärung sind die Zählwerkausdrucke beizufügen.
Für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit (sog. Unterhaltungsgeräte) beträgt die Steuer pauschal pro Gerät und Monat 50 € (in Spielhallen) bzw. 38 € (in Gastwirtschaften etc.).
Die Steuer wird mit Bescheid festgesetzt und ist vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu entrichten. Sowohl die Aufstellung als auch die Außerbetriebnahme sind innerhalb eines Monats der Steuerabteilung der Stadt Gladbeck anzuzeigen.
· Tanzveranstaltungen gewerblicher Art
Diese Veranstaltungen sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Stadt Gladbeck anzumelden. Anzugeben sind sowohl die Größe der Veranstaltungsfläche als auch die voraussichtliche Dauer der Veranstaltung. Der Steuersatz beträgt pro Veranstaltungstag 0,50 € je angefangene 10 qm Veranstaltungsfläche.
· Ausspielungen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen
Die Steuer beträgt 10 % des Spielumsatzes. Der Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge und ist der Stadt Gladbeck spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären.
Eine steuerpflichtige Veranstaltung ist vom Veranstalter vorher beim Amt für kommunale Finanzen anzumelden.