Minderjährige, die in das Berufsleben eintreten, dürfen nur beschäftigt werden, wenn zuvor eine ärztliche Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz erfolgt ist. Für die Untersuchung wird ein Untersuchungsberechtigungsschein benötigt, der zu einer kostenlosen Untersuchung berechtigt. Dieser muss dem behandelnden Arzt vorlegt werden.
Zusätzlich zum Untersuchungsberechtigungsschein wird der Erhebungsbogen benötigt.
Gleiches gilt für eine Nachuntersuchung, die nach Ablauf eines Beschäftigungsjahres vorgeschrieben ist.
Der Untersuchungsberechtigungsschein nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz kann rund um die Uhr mit der Online-Ausweisfunktion beantragt werden. Eine persönliche Vorsprache ist hierzu nichtmehr erforderlich. Die Online-Antragstellung finden Sie hier.
Das Anliegen kann auch weiterhin persönlich beantragt werden. Hier ist keine vorherige Terminvereinbarung nötig. Dieses Anliegen ist zu den Öffnungszeiten des Serviceschalters ohne Termin zu erledigen.
keine
Identitätspapier (Personalausweis, Kinderreisepass oder Familienstammbuch)