Kreisweit wird in allen Sozialämtern eine einheitliche Fachsoftware für die Bereiche Existenzsichernde Leistungen nach dem Zwölften Buch - Sozialgesetzbuch (SGB XII), Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepakte (BuT) eingeführt. Dies betrifft ab dem 01.10.2024 auch das Amt für Soziales und Wohnen der Stadt Gladbeck.
Ab dem 09.09.2024 werden die jeweiligen Arbeitsbereiche des Amtes für den Publikumsverkehr geschlossen. Die Mitarbeiter:innen werden ab diesem Zeitpunkt den kompletten Datenbestand in das neue Fachprogramm übertragen. In dieser Zeit ist nur das Service-Center des Amtes für Notfälle während der Servicezeiten oder unter der Telefonnummer 02043/99-2600 erreichbar. |
Wer in wirtschaftlicher Not ist oder in Not zu geraten droht, hat Anspruch auf Sozialhilfe, sofern er sich nicht aus eigenen Mitteln wie zum Beispiel Einkommen und Vermögen selbst helfen kann. Grundlage dafür ist das Dritte Kapitel des Zwölften Buches - Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Dies gilt jedoch nur für Personen, die nicht leistungsberechtigt im Sinne des SGB II sind (Arbeitslosengeld II - ALGII). Leistungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind erwerbsfähige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Stunden am Tag arbeiten können. Im Haushalt lebende Angehörige der Bedarfsgemeinschaft erhalten in diesem Fall ebenfalls Leistungen nach SGB II. Die Feststellung, ob Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft das Jobcenter Vestische Arbeit Gladbeck.
Sozialhilfe ist immer nachrangig zu gewähren. Wer Sozialhilfe in Anspruch nehmen möchte, muss daher sämtliche anderen Hilfs - und Einkommensmöglichkeiten vorrangig ausschöpfen.
Anspruch haben Personen,
Ob und in welcher Höhe Sie Sozialhilfeleistungen erhalten, hängt ab von
Alle Unterlagen reichen Sie bitte in Fotokopie ein. Die Vorlage von Originaldokumenten ist in der Regel nicht erforderlich.
Im Einzelfall können für die Bearbeitung weitere Nachweise erforderlich sein.
Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen. Sie sollten jedoch vorher einen Termin vereinbaren.
Per E-Mail können Sie uns unter sgb-xii@stadt-gladbeck.de erreichen.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
Der Bearbeitungszeitraum ist antragsabhängig individuell.
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