Leistungen für ausländische Flüchtlinge werden in der Regel nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gewährt.
Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
- eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,
- über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
- eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 wegen Krieges in ihrem Heimatland oder nach § 25 Abs. 4 Satz 1, 4a oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
- eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen
- vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
- Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in Nummer 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
- einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen.
Weiterhin leistungsberechtigt sind nach § 2 AsylbLG Personen, die über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben, und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.
Wirtschaftliche Hilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- ohne oder nach abgeschlossenem Zuweisungsverfahren -
Bei den Leistungen nach dem AsylbLG handelt es sich um Grundleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Diese werden beispielsweise an Personen im Asylverfahren oder mit einer Duldung gezahlt. Außerdem wird der Krankenschutz sichergestellt.
Voraussetzungen
Ob und in welcher Höhe Sie einen Leistungsanspruch haben, hängt unter anderem ab von
- Ihrem Aufenthaltsstatus
- der Zahl der hilfebedürftigen Personen im Haushalt
- Ihrer Einkommens- und Vermögenssituation (und der mit Ihnen im Haushalt lebenden Angehörigen).
Erforderliche Unterlagen
- Ausweispapier (Pass, Aufenthaltsgestattung, Duldung, usw.)
- Für Asylbewerber: Zuweisungsentscheidung von der Bezirksregierung Arnsberg
- Meldenachweis
- Mietvertrag und Nachweis der aktuellen Miete
- letzte Heizkostenabrechnung
- vollständige Kontoauszüge der letzten 3 Monate
- Einkommensnachweise (zum Beispiel Lohn - und Gehaltsabrechnungen der letzten 6 Monate, Rentenbescheide, Leistungsnachweis der Agentur für Arbeit, Kindergeldbescheid, Unterhaltszahlungen, usw.)
- Vermögensnachweise (zum Beispiel KFZ-Papiere, Sparbuch, Lebensversicherungen, usw.)
- Nachweis über Unterhaltsvereinbarungen. Sollten Sie in Scheidung leben, Bescheinigung des Rechtsanwaltes über den Stand der Scheidung und des Unterhaltsverfahren, gegebenenfalls Scheidungsurteil, gegebenenfalls Ehevertrag, usw.
- Belege über Versicherungsbeiträge
- Leben weitere Personen mit Ihnen im Haushalt so muss auch deren Einkommen und Vermögen nachgewiesen werden.
Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?
Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.
Bei Erstanträgen auf laufende Leistungen ist allerdings Ihre persönliche Vorsprache zwingend erforderlich. Oft bietet es sich an eine Person Ihres Vertrauens (zum Beispiel einen Dolmetscher) hinzuziehen.
Bei allen weiteren Anträgen können Sie natürlich ebenfalls persönlich vorsprechen, sie haben aber auch hier die Möglichkeit eine andere Person zu beauftragen. Außerdem können Sie den Hausbriefkasten für Ihre Anträge nutzen. Hierdurch ersparen Sie sich Wartezeiten.
Formulare
Es sind keine Formulare abrufbar.
Die Dienstleistung kann formlos beantragt werden.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
Bearbeitungszeitraum
Der Bearbeitungszeitraum hängt von der Art Ihres Anliegens ab. Anträge auf einmalige Beihilfen (zum Beispiel Bekleidung) werden in der Regel innerhalb von 4 Wochen bearbeitet
Was ist zu bezahlen?
Kostenfrei