Abbrennen von Brauchtumsfeuern (Osterfeuer, Martinsfeuer o.Ä.)

Was sind Brauchtumsfeuer?

Brauchtumsfeuer, wie z.B. Osterfeuer, sind nur solche Feuer, die von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen und Vereinen ausgerichtet werden und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für Jedermann zugänglich sind. Das Gemeinschaftserlebnis stellt den besonderen Sinnbezug des Osterfeuers her oder fördert ihn zumindest.

Das heißt: Alle Feuer, die diese strengen Voraussetzungen nicht erfüllen, sind gesetzlich verboten. Verstöße werden verfolgt und geahndet.

 

Verbrannt werden dürfen nur:

Geeignete trockene pflanzliche Rückstände, wie z. B. unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt. Alles andere Brennmaterial ist unzulässig.

Um das Ablagern von fremden Müll, Hausrat, Sperrmüll etc. zu vermeiden, sollte das Brennmaterial zweckmäßiger Weise erst wenige Tage vor der Veranstaltung zusammengetragen werden.

 

Wichtig!

Zu beachten sind auch bei Brauchtumsfeuern die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG - , wonach das Verbrennen von Gegenständen im Freien untersagt ist, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können.

Das Verbrennen ist so zu steuern, dass Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung, nicht eintreten können und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der Flammen oder durch Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus verhindert wird.

 

Also:

- Feuerstellen nicht in unmittelbarer Nähe von Gebäuden, Verkehrswegen, Bäumen und Sträuchern einrichten.

- Brennmaterial erst kurz vor dem Verbrennen aufschichten, damit keine Vögel und Kleinsäuger zu Schaden kommen.

- Brennmaterial vor dem Anzünden noch einmal umschichten, um evtl. darin befindliche Tiere vor dem Verbrennen zu schützen.

- Beaufsichtigung des Feuers von einer mindestens 18 Jahre alten Person, die den Verbrennungsplatz erst nach vollständigem Erlöschen des Feuers sowie der Glut verlassen darf.

- Geeignete Löschmittel wie Sand, Wasser oder Feuerlöscher in ausreichendem Umfang bereithalten.

- Beim Anzünden dürfen keine Brandbeschleuniger (Benzin etc.) verwendet werden.

- Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden (Funkenflug); ein in Gang gesetztes Feuer ist bei aufkommendem starken Wind unverzüglich zu löschen.

- Verbrennungsrückstände unverzüglich in den Boden einarbeiten oder mit Erde abdecken.

Kosten

Für die Bearbeitung, Überprüfung und Genehmigung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25€ erhoben. Der Gebührenbescheid wird gleichzeitig mit der Anzeigenbestätigung zugesandt.

 

Unterlagen

Anmeldung von Brauchtumsfeuern:

Bitte melden Sie Ihr Brauchtumsfeuer bis spätestens 7 Tage vor dem Abbrennen dem örtlichen Ordnungsamt schriftlich mit folgenden Angaben an:

1. Bezeichnung der Organisation oder des Vereins

2. Ort der Feuerstelle

3. Datum

4. Uhrzeit

5. Verantwortliche(r) mit Telefonnummer (Handynummer)

 

Zuständige Dienststelle
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