Gemäß § 57 der Gemeindeordnung NRW ist der Rat der Stadt dazu ermächtigt, Ausschüsse zu bilden.
Dabei wird zwischen Pflicht- und freiwilligen Ausschüssen unterschieden.
In jeder Gemeinde müssen ein Hauptausschuss, ein Finanzausschuss und ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet werden.
Der Rat kann beschließen, daß die Aufgaben des Finanzausschusses vom Hauptausschuss wahrgenommen werden.