1. Welches Abwasser muß durch die Stadt Gladbeck entsorgt werden?
Schmutzwasser aus privaten Haushalten und öffentlichen Gebäuden, gewerbliches Produktionsabwasser sowie Niederschlagswasser (Regenwasser), das von versiegelten Flächen in den öffentlichen Kanal eingeleitet wird.
2. Wie wird das Abwasser entwässert?
Das Kanalnetz der Stadt Gladbeck ist ca. 240 km lang, und ursprünglich als Mischsystem angelegt worden.
Seit Mitte der 1990er Jahre werden Teile Schmutz-und Niederschlagswassers auch getrennt abgeleitet.
3. Was ist ein Mischsystem?
Schmutz- und Niederschlagswasser werden über ein Kanalrohr der Kläranlage zugeführt.
4. Was ist ein Trennsystem?
Schmutz- und Niederschlagswasser werden mittels zwei getrennter Leitungen abgeleitet.
Das Schmutzwasser wird zur Kläranlage geleitet.
Das Niederschlagswasser wird einem Gewässer oder einer Versickerungsanlage zugeführt.
5. Wie setzt sich das öffentliche Kanalnetz zusammen?
Im freien Gefälle verlegte Leitungen:
Mischwassersystem ca. 206 km Länge = 86%
Regenwassersystem ca. 16 km Länge = 7%
Schmutzwassersystem ca. 10 km Länge = 4%
Als Druckleitung verlegte Leitungen:
Schmutzwassersystem ca. 8 km Länge = 3%
6. Welche Maßnahmen ergreift die Stadt Gladbeck zum Erhalt eines intakten Kanalsystems?
Zum einen führt die Stadt Gladbeck regelmäßig Sichtprüfungen aller öffentlichen Entwässerungsanlagen durch.
Hierbei werden alle Kanalleitungen gespült, um größere Ablagerungen zu entfernen.
Desweiteren wird, im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Überwachung des öffentlichen Kanalnetzes, jährlich eine TV-Untersuchung ausgewählter Kanalnetzbereiche durchgeführt.
Erkannte Schäden des Kanalnetzes werden in einen Kanalsanierungsplan aufgenommen und behoben.
Wurzeln und Verkrustungen werden ausgefräst, kleinere Beschädigungen können durch einen innenliegenden Schlauch (Inliner-Verfahren) saniert werden.
Diese Sanierungsarten werden im Inneren des Rohres durchgeführt.
Ein notwendiger Austausch der Rohrleitung findet in offener Bauweise statt.
7. Welche gesetzlichen Regelungen gibt es?
- die Europäische Wasserrahmenrichtlinie (EUWRRL),
Durch verstopfte oder beschädigte Kanalleitungen, starken Wurzeleinwuchs, oder durch ein überlastetes Kanalsystem, infolge eines stattfindenden Starkregenereignisses.
9. Welche Bereiche sind gegen Rückstau aus dem städtischen Kanal zu sichern?
Alle Ablaufbereiche, deren Oberkante unterhalb der Rückstauebene liegt. Als Rückstauebene ist der nächste, höhergelegene Schachtdeckel im Gehweg oder Straßenbereich anzunehmen.
Mögliche Ablaufstellen sind beispielsweise Boden-und Hofabläufe, Pumpensümpfe, Sanitäranlagen, Überläufe von Versickerungs- und Rückhalteanlagen.
10. Welche technischen Möglichkeiten zum Schutz gegen Rückstau gibt es?
Bodenabläufe, die unterhalb der Rückstauebene liegen, können durch eine Rückstausicherung vor Rückstau aus dem öffentlichen Kanalnetz geschützt werden.
Hierbei ist zu beachten, daß bei geschlossener Rückstausicherung kein weiteres Abwasser in das Kanalnetz eingeleitet werden kann.
Abwasser aus Bädern, Küche, Waschkeller aber auch Niederschlagswasser, das von der Gebäudehinterseite unter der Bodenplatte zum Kanal geleitet wird, staut sich in diesem Fall an der geschlossenen Rückstausicherung auf, und tritt dann beispielsweise aus einem vorhandenen Bodenablauf aus.
Für die Dauer eines Rückstaus aus dem öffentlichen Kanalnetz sollten also keine Wasch- oder Spülvorgänge durchgeführt werden.
Niederschlagswasser sollte versickert oder über außenliegende Leitungen, alternativ über geschlossene, unter der Kellerdecke geführte Leitungen, vom Schmutzwasser getrennt, in den öffentlichen Kanal eingeleitet werden.
Desweiteren minimiert das Einhalten der gesetzlich vorgeschriebenen und technisch empfohlenen Prüfungs-und Wartungsintervalle der Grundstücksentwässerungsanlage das Risiko eines Rückstaus durch Verstopfung oder Beschädigung des Hausanschlußkanals.
11. Was gehört zu meiner Grundstücksentwässerungsanlage?
Zur Grundstücksentwässerungsanlage gehören alle baulichen Anlagen, die innerhalb eines Gebäudes und auf dem Grundstück anfallendes Abwasser (Schmutz -und Regenwasser) sammeln und in den öffentlichen Kanal oder in den Untergrund einleiten,
12. Wo liegt die Zuständigkeitsgrenze für Grundstücksentwässerungsanlagen?
Gemäß der Entwässerungssatzung der Stadt Gladbeck endet die Zuständigkeit für den Grundstückseigentümer nicht an der Grundstücksgrenze.
Der Anschlußkanal zwischen Grundstücksgrenze und dem öffentlichen Kanal gehört mit zur privaten Grundstücksentwässerungsanlage.
Hinweis für Gebäude auf Erbpachtgrundstücken: Hier ist nicht der Grundstückseigentümer, sondern der Erbpachtnehmer (Hauseigentümer) zuständig, sofern vertraglich nicht anders geregelt.
13. Welche Pflichten habe ich als Betreiber einer Grundstücksentwässerungsanlage?
Der Grundstückseigentümer ist für die Instandhaltung seiner privaten Grundstücksentwässerungsanlagen verantwortlich.
Dazu gibt es eine Vielzahl technischer Regeln und Gesetze. (s.Punkt 7)
Hinweis für Gebäude auf Erbpachtgrundstücken: Hier ist nicht der Grundstückseigentümer, sondern der Erbpachtnehmer (Hauseigentümer) verantwortlich, sofern vertraglich nicht anders geregelt.
14. Warum ist die Dokumentation der Grundstücksentwässerungsanlage wichtig?
Eine gute Dokumentation hilft bei der Fehlersuche eines aufgetretenen Schadens oder einer Verstopfung im Abwassersystem und vereinfacht eine möglicherweise, anschließende Sanierung (Zeit-/ Kostenersparnis).
15. Welche Unterlagen gehören zu einer Dokumentation meiner Grundstücksentwässerungsanlage?
Legen Sie einen Lageplan an (Bestandsplan, maßstäblich). Fotografieren Sie den aktuellen Bestand Ihrer Abwasserleitungen.
16. Darf ich auf meinem Grundstück einen Kontroll-/Revisionsschacht mit Erdreich überdecken und bepflanzen?
Nein, auf keinen Fall. Ein Kontroll-/Revisionsschacht dient zur Wartung, Kontrolle und Sanierung der Abwasserleitungen. Er sollte außerhalb des Hauses liegen und frei zugänglich sein, d.h. nicht überpflastert, überbaut oder mit Erdreich überschüttet werden.
17. Wo beantrage ich einen Kanalanschluß?
Bei Neu- oder Umbaumaßnahmen wird der Kanalanschluß mit dem Bauantrag vom Architekten beim Amt für Planen-Bauen-Umwelt, Abteilung 61/2 Bauordnung beantragt.
18. Wer darf den Kanalanschluß verlegen?
Tiefbauarbeiten im öffentlichen Raum dürfen nur von Fachunternehmen durchgeführt werden.
Weitere Informationen erhalten Sie durch die Abteilung Kanalunterhaltung, Alfred Schäfer, Tel.: 02043 99 2107, E-Mail: alfred.schaefer@stadt-gladbeck.de
19. Wer trägt die Kosten für eine Kanalanschluß?
Die Kosten für einen Kanalanschluß trägt der Eigentümer/ die Eigentümerin des anzuschließenden Grundstückes.
Hinweis für Gebäude auf Erbpachtgrundstücken: Hier trägt nicht der Grundstückseigentümer, sondern der Erbpachtnehmer (Hauseigentümer) die Kosten, sofern vertraglich nicht anders geregelt.
20. Wie schütze ich meinen Keller gegen eindringendes Oberflächenwasser?
Das Oberflächengefälle sollte vom Gebäude wegführen.
Lichtschächte und Kellereingänge mit Schwellen und Abläufen versehen.
Über Dränageleitungen die rund ums Gebäude verlegt werden, kann im Erdreich anstehendes Wasser abgefangen und vom Gebäude weggeleitet werden.
Hiebei ist zu beachten: Dränageleitungen dürfen nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden.
Kellerwände und Bodenplatte abdichten (Stichworte: Weiße Wanne, Schwarze Wanne, Horizontalsperren)
Dichtmanschetten für Mauerdurchführungen der Versorgungsleitungen einbauen