Aufgrund der Bestimmungen des Schulfinanzgesetzes und der Schülerfahrkostenverordnung besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten durch den Schulträger.
Für die Übernahme der notwendigen Schülerfahrkosten, die bei einem Besuch einer städt. Schule entstehen, ist die Stadt Gladbeck zuständig.
Übernahmeanträge für den Besuch der verschiedenen Bildungsgänge des Berufskollegs des Kreises Recklinghausen und der privaten Schulen in Gladbeck (Freie Waldorfschule, Jordan-Mai-Schule -Schule des Bistums Essen für geistig Behinderte-, Johannes-Kessels-Akademie -Fachschule für Sozialpädagogik-) sind über die Schulen an die entsprechenden Schulträger zu stellen.
Schülerfahrkosten sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste, der Schülerin/dem Schüler zumutbare Art der Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen.
Fahrkosten entstehen notwendig, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung für die Schülerin oder den Schüler
a) in der Primarstufe (Klassen 1 - 4) mehr als 2,0 km
b) in der Sekundarstufe I (Klassen 5 - 10) mehr als 3,5 km
c) in der Sekundarstufe II (Klassen 11 - 13) mehr als 5,0 km
beträgt.
Schulweg im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung ist der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung der Schülerin/des Schülers und der nächstgelegenen Schule oder dem Unterrichtsort.
Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten notwendig, wenn die Schülerin/der Schüler nicht nur vorübergehend (d. h. länger als 8 Wochen) aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen muss.
Der Nachweis ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, in bestimmten Fällen durch ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten zu führen.