Untersuchungsberechtigungsschein nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist vor Aufnahme einer Beschäftigung eines Jugendlichen (unter 18 Jahren) dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Für die dazu erforderliche ärztliche Untersuchung kann der Jugendliche einen Untersuchungsberechtigungsschein erhalten. Beim Wechsel des Arbeitgebers ist eine erneute Ausstellung eines Untersuchungsberechtigungsscheines möglich. Eine Bescheinigung des bisherigen Arbeitgebers, aus der hervorgeht, wann der Wechsel stattfinden wird und wann die letzte Untersuchung stattgefunden hat,ist vorzulegen. Wenn die/der Auszubildende vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres noch nicht volljährig ist, muss eine Nachuntersuchung erfolgen. Den Nachuntersuchungsberechtigungsschein erhalten Sie unter Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, dass und seit wann das Beschäftigungsverhältnis besteht.

Zuständig für die Ausstellung der Untersuchungsberechtigungsscheine ist die Meldebehörde am Ort der Hauptwohnung.

Zuständige Dienststelle
Kosten
keine
Unterlagen
Identitätspapier (Personalausweis, Kinderausweis oder Familienstammbuch)

Veranstaltungskalender

Zum Veranstaltungskalender

Veranstaltungstipp

Das Bild zeigt das Plakat zu der Ausstellung

Das Bild zeigt das Logo Europagerechte Kommune

WEB 2.0
Logo von Facebook Logo von Twitter Logo von Youtube Das Bild zeigt das Logo von flickr Logo von Xing
Banner der Sparkasse Gladbeck
Zurück | Seitenanfang | Druckansicht