Grabstätten

Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Gladbeck (bzw. der katholischen Kirche). Es können lediglich zeitlich begrenzte Nutzungsrechte erworben werden.

Eine entsprechende Gebührentabelle ist beim Zentralen Betriebshof Gladbeck (ZBG, Abteilung Friedhofswesen) und beim Standesamt erhältlich.
Grabmale müssen sich harmonisch und der Würde des Friedhofs angemessen in das Gesamtumfeld einfügen. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der zuständigen Friedhofsverwaltung. Die entsprechenden Entwürfe sind vom Steinmetz zur Genehmigung einzureichen. Die Grabmale sind in verkehrssicherem Zustand zu erhalten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
Die Standsicherheit wird regelmäßig durch den Friedhofsbetreiber kontrolliert.

Die Grabstätten werden unterschieden in:

Reihengrabstätten
Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen.
Reihengräber werden der Reihe nach vergeben, besondere Wünsche bezüglich der Lage sind nicht möglich. Die Person, die die Bestattung veranlasst, erwirbt ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren. Die Nutzungsdauer von Reihengrabstätten kann nicht verlängert werden. Umbettungen aus Reihengräbern in andere Reihengräber sind nicht möglich.

Gemeinschaftsreihengrabstätten
Bei dieser anonymen Form der Bestattung wird den Angehörigen der/des Verstorbenen die ungefähre Lage des Grabes mitgeteilt. Sie haben die Möglichkeit, bei der Beisetzung anwesend zu sein. Blumenschmuck, Ewiges Licht etc. können nicht auf dem Grab, sondern auf einer separaten Fläche niedergelegt werden.

Gemeinschaftsreihengrabstätten mit Grabmalen
Diese besondere Form der Grabstätte, die es erst seit drei Jahren in Gladbeck gibt, bieten nur wenige Städte an. Die Beisetzung erfolgt auf einem Gemeinschaftsgrabfeld. Jede Grabstätte erhält einen einheitlichen, eigenen Grabstein mit einer Gedenktafel mit Namen und eine gleichartige Grabbepflanzung. Die Nutzungsdauer gilt für 25 Jahre.
Alle notwendigen Arbeiten, inklusive der Pflege der Grabstätten, werden komplett von der Stadt übernommen. Einfacher individueller Grabschmuck wie ein Blumenstrauß oder ein Grablicht sind erlaubt. Nach Ablauf der Ruhezeit geht die Gedenktafel auf Wunsch in den Besitz des Nutzungsberechtigten über.

Wahlgrabstätten
Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen. Auf Antrag kann ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren erworben werden. Das Nutzungsrecht kann für jeweils mindestens 10 Jahre verlängert werden und gilt immer für die gesamte Wahlgrabstätte. Die Lage der Gruft ist frei wählbar. Wahlgrabstätten (ein- bis vierstellig) werden auf Wunsch auch ohne einen Sterbefall an Personen vergeben. Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit (30 Jahre) die Nutzungszeit (erworbene Nutzungsjahre) nicht übersteigt, d.h. für ein Wahlgrab muss zum Zeitpunkt der Beerdigung mindestens noch 30 Jahre Nutzungsrecht bestehen. Falls das nicht der Fall ist, müssen die fehlenden Jahre nacherworben werden.

Urnenreihengräbern
Aschegrabstätten, die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfall zur Beisetzung für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden.

Urnenwahlgrabstätten
Aschegrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht von 30 Jahren erworben wird und deren Lage der Erwerber mitbestimmen kann.

Gemeinschaftsurnenreihengräbern
Nicht gekennzeichnete Grabstätten für Urnen für die Dauer der üblichen Ruhezeit. Außerdem dürfen bis zu zwei Urnen in Wahlgrabstätten (für Erdbestattungen) beigesetzt werden.

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