Herrichtung und Pflege der Grabstätten

Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Gräber während der gesamten Nutzungsdauer angemessen zu pflegen oder ggf. einen Friedhofsgärtner damit zu beauftragen.

Wird eine Grabstätte vernachlässigt und trotz amtlicher Aufforderung nicht in Ordnung gebracht, kann die Stadt das Nutzungsrecht ohne Entschädigung gegen Gebühr entziehen. Grabstätten werden seitens der Stadt mit einer Steineinfassung versehen.
Nicht gestattet sind:
- das Belegen der Gräber mit Gestein jeglicher Art, z.B. Kies, Kunststeinplatten etc.
- das Verwenden chemischer Unkrautvernichtungsmittel
- das Aufstellen von Kränzen, Blumengebinden etc. aus Plastik oder anderen Kunststoffen
- die Verwendung von Torf und Torfprodukten.

prowiss Logo

 

Logo: Gladbeck
BlickfangpunktSie sind hier:  Leben in GLA > Friedhoefe und Gedenken > Friedhofssatzung 
IWG
Rathaus
Wasserschloss Wittringen
wittringen_kl
markt
Lambertistr